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Naturparkverein

Informationen zum Naturparkverein als Träger des Naturparks Fränkische Schweiz - Frankenjura

Der Träger des Naturparks ist der Naturparkverein, ein eingetragener, gemeinnütziger Verein des privaten Rechts. Seine Mitgliedschaft setzt sich im Wesentlichen zusammen aus den Kommunen seines Gebietes (Regierungsbezirke, Landkreise und rund 70 Städte und Gemeinden). Aber auch Vereine, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege nahe stehen, sowie Firmen und Privatpersonen gehören ihm als Mitglieder an. Der Geschäftssitz des Naturparks ist Pottenstein.

Der Naturparkverein wurde im Jahre 1968 gegründet, zunächst für einen damals noch geplanten „Naturpark Veldensteiner Forst". Im Jahre 1972 wurde das Gebiet jedoch erweitert auf die Fränkische Schweiz. Später (1975) kam noch das Obere Maintal (Staffelstein, Lichtenfels) dazu und das Naturparkgebiet bekam durch ein landesplanerisches Gutachten im Wesentlichen seine heutige Abgrenzung. Mit der Verordnung von 1995 wurde der Bestand des „Naturparks Fränkische Schweiz- Veldensteiner Forst" endgültig rechtskräftig. Im Jahr 2018 fand eine Namensänderung zu "Naturpark Fränkische Schweiz - Frankenjura" statt. Der Naturpark hat eine Größe von ca. 230.970 Hektar.

Wesentlicher Bestandteil der Naturparkverordnung ist die Festlegung der Naturparkschutzzone, der überwiegend die Eigenschaft eines Landschaftsschutzgebietes zukommt. Rund 60 % des Naturparkgebietes sind auf diese Weise unter besonderen Schutz gestellt.

Gem. § 4 der Naturparkverordnung ist der Schutzzweck, der Zweck der Festsetzung des Naturparks:

  1. das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. l) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
  2. geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuss zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
  3. den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
  4. in der Schutzzone
    a) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten bzw. wieder herzustellen und zu verbessern, insbesondere erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
    b) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die nördliche Frankenalb typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
    c) eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.

Nach § 12 sind die Aufgaben des Naturparkträgers insbesondere

  1. eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes als eine für den Naturraum typische Vorbildlandschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben,
  2. Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
  3. das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
  4. die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
  5. die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Erholung aufzuklären.